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Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November (06.11.2020)

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November

Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt.

Damit sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden (s. auch den Bund-Länder-Beschlüsse v. 28.10.2020 im Wortlaut). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.

Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:

  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.


Auszahlung: Einmalige Kostenpauschale

Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert.

Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Weitere Details zur angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe "Novemberhilfe" sind nun auch geklärt. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärt: "Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020".

Die Förderhöchstgrenze bietet der beihilferechtliche Rahmen:

  • Beihilfen bis 1 Mio. EUR (gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung),
  • Beihilfen über 1 Mio. EUR nach Notifizierung bei der EU-Kommission (voraussichtlich nach Art. 107 Abs 2 b AEUV).

Weitere Details zur angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe "Novemberhilfe" sind nun auch geklärt. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärt: "Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020".

Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).


Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige

Für nach dem 31.10.2020 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittssumsatz seit Gründung gewählt werden.

Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.

Allerdings sollen Soloselbsständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Damit werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat. Da die Bundesregierung die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar machen will, werde derzeit auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Verbesserte Überbrückungshilfe III angekündigt

Außerdem will der Bund die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer sog. "Überbrückungshilfe III" für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. An den Details wird noch gearbeitet.

KfW-Schnellkredit bis zu 300.000 EUR

Zusätzlich soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und Soloselbständige geöffnet und angepasst werden. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 EUR beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Hier geht es zu den FAQ des Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: www.haufe.de (Stand: 05.11.2020)

Kategorie: Unternehmen