KWK- und Offshore Netzumlage 2025 (16.12.2024)
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW werden die netzentgeltbasierten Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) sowie den Aufschlag für besondere Netznutzung (bis einschließlich 2024: „§ 19 StromNEV-Umlage”) für das Jahr 2025 jährlich gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur für das kommende Kalenderjahr im Herbst veröffentlichen.
Für das Kalenderjahr 2025 wurden die Umlagen bzw. der Aufschlag für (nicht privilegierte) Letztverbraucher wie folgt festgelegt:
· KWKG-Umlage: 0,277 ct/kWh
· Offshore-Netzumlage: 0,816 ct/kWh
· Aufschlag für besondere Netznutzung: 1,558 ct/kWh
Was ist der Aufschlag für besondere Netznutzung?
Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur hatten alle Netzbetreiber bis zum 15.10.24 zu ermitteln, ob sie in besonderem Maße vom Zubau erneuerbarer Energien betroffen sind. Dies geschieht anhand einer Kennzahl, die die an das Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchslast im Netzgebiet setzt.
Die entlasteten Netzbetreiber erhalten einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Diese Entlastungsbeträge werden bundesweit einheitlich über einen „Zuschlag für besondere Netznutzung” auf den Strompreis aller Stromverbraucher umgelegt. Für die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage können von den hierzu berechtigten Unternehmen Beihilfen in Anspruch = die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR nach dem EnFG) genommen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie dazu bei Netztransparenz: Netzentgeltbasierte Umlagen für 2025 (25.10.2024)
Bundesnetzagentur: Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (28.08.2024)
Nach Wegfall der EEG-Umlage kann die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) zur Rückerstattung der KWK- und Offshore – Netzumlage auch weiterhin gestellt werden.
Wie können Sie sich die KWK- und Offshore Netzumlage wieder zurückholen?
Das Erreichen einer bestimmten unternehmensspezifischen Stromkostenintensität ist keine Voraussetzung mehr für die Beschränkung auf 15% bzw. 25 % der zu
zahlenden Umlagen (§ 31 EnFG / Energiefinanzierungsgesetz). Dadurch entfällt der Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers. Das Unternehmen muss lediglich zur Liste in der Anlage 2 EnFG definierten stromkosten- oder handelsintensiven Branchen gehören.
Anträge können ab Anfang Mai elektronisch über das K2 - ELAN Portal der BAFA eingereicht werden. Die nächste Antragsfrist endet am 30.06.25. Beachten Sie, dass die erste Gigawattstunde immer als Selbstbehalt gilt, und eine Begrenzung erst ab der zweiten Gigawattstunde möglich ist.
Zur Antragsstellung gibt es insgesamt fünf Möglichkeiten zur Nachweisführung:
1. Alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen -> der Kunde liefert eine Eigenerklärung mit Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen -> Bestätigung durch prüfungsbefugte Stelle
2. Keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen -> der Kunde liefert eine Eigenerklärung und Bericht zum EnMS -> Bestätigung durch prüfungsbefugte Stelle
3. Investitionen aus Maßnahmen des EnMS -> der Kunde liefert eine Eigenerklärung mit Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen -> Bestätigung durch prüfungsbefugte Stelle
4. Mindestens 30% des Stromverbrauchs wurden durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt -> Entwertung von Herkunftsnachweisen bzw. zeitgleiche Erzeugung
5. Investitionen für Dekarbonisierung des Produktionsprozesses -> der Kunde liefert eine Eigenerklärung mit Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen -> Bestätigung durch prüfungsbefugte Stelle
CONSILIUM verde GmbH aus Rednitzhembach empfiehlt die Möglichkeit 4 zu prüfen. Da Sie bei dieser keine ökologische Gegenleistung erbringen müssen. Sie benötigen Herkunftsnachweise zur Entwertung oder ergänzend dazu verfügen diese über eine zeitgleiche Eigenerzeugung grüner Energien.
Zu Rückfragen bezüglich der Antragsstellung im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung kann unser TRUST Partner CONSILUM verde unterstützen. Weitere Infos erhalten Sie unter info@consilium-verde.com