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Meldung der tatsächlichen Emissionen - CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) - NEWS! (08.09.2024)

Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) wurde am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt. Ziel ist es, dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) entgegenzuwirken, wenn die EU ihre Reduktionsziele beschleunigt und weltweit unterschiedliche Ambitionsniveaus bestehen bleiben.

Mit dem CBAM wird sichergestellt werden, dass für die Treibhausgasemissionen bestimmter importierter Güter der gleiche Kohlenstoffpreis gezahlt wird wie im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS).

Das Ziel des CBAM ist, dem Risiko der Verlagerung von Emissionen (Carbon Leakage) entgegenzuwirken, d.h. die Verlagerung von industriellen Produktionsprozessen, Investitionen und daraus resultierenden Emissionen in Rechtsgebiete mit niedrigeren oder gar keinen Kohlenstoffpreisen. Das CBAM soll somit den Klimaschutz, insbesondere das EU - Emissionshandelssystem, stärken. Es kann auch die Klimaschutzbemühungen von Drittländern und die Anwendung von emissionsärmeren Technologien durch die Hersteller fördern.

Hierzu die neueste Meldung der Deutschen Emissionshandelsstelle vom 02.08.2024

CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.

Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.

Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen (und dokumentieren), dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.

Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:

  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.

In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.

Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

(Quelle: DEHST Deutsche Emissions Handelsstelle)

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Kategorie: Unternehmen