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Nachteile für Arbeitgeber, wenn sie Ausschlussfristen & Verfallklauseln nicht neu regeln (20.01.2017)

Gesetzesänderung macht Änderung von Arbeitsverträgen erforderlich, ansonsten verlängert sich die Verjährungsfrist drastisch

Werden ab dem 1. Oktober 2016 neue Arbeitsverträge nicht angepasst, verfallen Ansprüche (z. B. auf Auszahlung von Überstunden) nicht innerhalb der üblichen Ausschlussfrist von drei Monaten, sondern innerhalb der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren – zum Nachteil des Arbeitgebers. Arbeitsverträge gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Diese Änderung des § 309 Nr. 13 BGB betrifft unmittelbar auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen) und unterliegen deshalb strengen Voraussetzungen. Der Vielfalt an Ansprüchen zwischen den Vertragsparteien begegnet man in der Praxis auch dadurch, dass man in den Arbeitsverträgen sogenannte Verfallklauseln bzw. Ausschlussfristen aufnimmt.Danach verfallen grundsätzlich Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab deren Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Geändert wurde nun § 309 Nr. 13 BGB. Mit dieser Änderung soll es leichter werden, Ansprüche geltend zu machen.

Bisher musste dies im Normalfall in schriftlicher Form mit Originalunterschrift erfolgen. Seit 1. Oktober 2016 reicht die Textform, also z. B. E-Mail, Fax – ohne Originalunterschrift, zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen aus! „Was auf den ersten Blick banal klingt, kann gravierende Auswirkungen haben“, erklärt Rechtsanwältin Anne-Marie Hermann. „Hier geht es oft um Geldansprüche wie z. B. Zuschläge oder Überstunden.“ Wird in Verträgen nach dem 1. Oktober 2016 für die Geltendmachung weiterhin die Schriftform vereinbart, ist diese Klausel unwirksam. Ein Beispiel verdeutlicht die Folgen: Ein Mitarbeiter hat 100 Überstunden angesammelt und möchte diese geltend machen. Enthält sein Arbeitsvertrag eine wirksame Verfallklausel/Ausschlussfrist, kann er seine Überstunden nur innerhalb von drei Monaten ab deren Fälligkeit geltend machen. Enthält sein Arbeitsvertrag eine alte Verfallklausel/Ausschlussfrist oder gar keine Verfallklausel/Ausschlussfrist, so kann er seine Ansprüche innerhalb der üblichen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen. Zwar gilt diese Änderung nur für Arbeitsverträge, die nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden und werden, doch im Alltag sieht es oft anders aus. Viele Arbeitsverträge werden laufend ergänzt, etwa wenn sich die Arbeitszeiten oder das Gehalt ändern. Wird bei dieser Gelegenheit die Verfallklausel nicht angepasst, besteht die Gefahr der Unwirksamkeit. „Die Gerichte werden meiner Meinung nach so argumentieren, dass Arbeitszeit- oder Gehaltsänderungen einen so starken Eingriff in den Vertrag darstellen, dass man in diesem Zusammenhang auch gleich die Verfallklausel hätte überarbeiten können. Passiert dies nicht, wird sie unwirksam.“ Hier besteht Handlungsbedarf. Rechtsanwältin Anne-Marie Hermann empfiehlt deshalb, bestehende Arbeitsvertragsvorlagen entsprechend abzuändern und bei Vertragsänderungen auch diesen Passus zu überarbeiten. Nur so kann der Arbeitgeber vor langen Zeiträumen der Unklarheit bewahrt werden.

Sonderfall: Befristete Verträge
Die neue Regelung gilt zwar für alle Arbeitsverträge, aber befristete Arbeitsverträge unterliegen bezüglich der Befristung immer der Schriftform.

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