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„Rentenzahlung“ für Ehemalige (19.11.2015)

Längst ausgeschiedene Mitarbeiter können durch eine bAV noch Kosten verursachen

Verantwortungsbewusste Unternehmer sorgen mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), dass bei ihren Mitarbeitern im Alter keine Versorgungslücke entsteht. Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter mit einer bAV das Unternehmen verlässt, weil er eine neue berufliche Herausforderung sucht? Problematisch wird es erst, wenn der neue Arbeitgeber nicht in diese bAV einsteigt. Dann könnte es passieren, dass der verlassene Arbeitgeber die Rentenansprüche des Mitarbeiters teilweise aus eigener Tasche zahlen muss.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung, dass die bAV „ja nur eine Versicherung“ sei, ist sie eine arbeitsrechtliche Zusage, die weitaus mehr Pflichten beinhaltet, als den meisten Unternehmern bewusst ist. Bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Mitarbeiters gilt diese Zusage für den Zeitraum vom Eintritt in die Firma bis zum Wechsel in das neue Unternehmen. In jedem Fall wird immer der Eintritt in die Firma gerechnet, auch wenn die Zusage für eine bAV erst viele Jahre später gegeben wurde. „Damit ist bei einem Arbeitsplatzwechsel jede betriebliche Altersversorgung nicht ausfinanziert“, erklärt Anton Wittmann, Experte für Arbeitsrecht zum Thema bAV. „Wenn der neue Arbeitgeber nicht in die bAV des Arbeitnehmers einsteigt, steht der verlassene Arbeitgeber für die zugesagte und erdiente Anwartschaft seines ehemaligen Mitarbeiters ein. Dabei ist das Problem die Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Zeitpunkt des Abschlusses einer bAV, für diese Zeit zahlt der Arbeitgeber aus eigener Tasche.“

Diese Zeit ohne Zusage wird dem Arbeitnehmer immer dann angerechnet, wenn er die Firma wechselt, was heute öfter vorkommt als noch vor zehn Jahren. Doch für diese Zeit ist nichts angespart worden. „Hier sollte der ehemalige Arbeitgeber das Recht auf Anspruchsbegrenzung nutzen“, rät Anton Wittmann. Damit kann der Anspruch auf den Wert begrenzt werden, der tatsächlich angespart wurde. Doch für diese „versicherungsvertragliche Lösung“ gilt es einiges zu beachten und Fristen einzuhalten. Der ehemalige Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten dem ausscheidenden Arbeitnehmer und dem Versorgungsträger erklären, dass er von der Anspruchsbegrenzung Gebrauch machen wird. Dafür benötigt man arbeitsrechtliches Know-how, um den richtigen Durchführungsweg bereits im Vorfeld einzuhalten. Hier ist aktives Handeln gefragt, nur so kann am Ende eine unnötige Zahlungsverpflichtung an ehemalige Mitarbeiter vermieden werden.

Aktives Risikomanagement
Mit einem aktiven Versorgungswerk betreibt ein Unternehmen ein aktives Risikomanagement. In vielen Bereichen wird das bereits gemacht, etwa beim Datenschutz. Nur beim Versorgungswerk sind Geschäftsführer und Personalverantwortliche oft nachlässig und riskieren somit unnötige Ausgaben. Dabei kann man vieles selbst gestalten. Voraussetzung ist, dass man sich aktiv mit dem Thema beschäftigt. Bei vielen Entscheidungen setzen Unternehmer auf Spezialisten, nur beim Versorgungswerk wird zu oft auf Generalisten vertraut, die nur eine Versicherung verkaufen wollen. Dabei verfügt Experte Anton Wittmann zum Thema bAV über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsrecht, die als Vorraussetzung zur Risikominimierung unverzichtbar sind. Entsprechend berät er bei Konzeption, Implementierung, aber auch Sanierung von betrieblichen Versorgungswerken und innovativen Vergütungssystemen. Dazu zählen auch die betriebliche und private finanzielle Absicherung der Entscheider.

www.wittmann-finanzgruppe.de