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Urteil sorgt für Eile (11.05.2015)

Steuervorteile der Unternehmensnachfolge zügig sichern

Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bisherige Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bis zum 30. Juni 2016 auferlegt. Die Entscheidung war absehbar, hatten doch die Verfassungsrichter bereits in der ersten Verhandlung deutlich gemacht, dass die bisherigen Regelungen einen breiten Raum zur Steuervermeidung bis hin zur völligen Steuerbefreiung eröffneten.

Vorteile der bisherigen Regelung für Unternehmer
Nach den bislang geltenden Regelungen konnte man eine Freistellung von der Erbschaftsteuer zu 85 Prozent bzw. sogar 100 Prozent erreichen, wenn die Lohnsumme von 400 Prozent bzw. 700 Prozent des betroffenen Betriebes über fünf bzw. sieben Jahre nicht unterschritten wird. Ausgenommen hiervon waren Betriebe bis 20 Mitarbeiter, denn diese mussten die Einhaltung der Lohnsummenregelung bislang nicht nachweisen. Es genügte die Fortführung des Betriebes über den Zeitraum. Da weit mehr als 90 Prozent der Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, konnten diese bislang nahezu flächendeckend die steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmen. Das BVerfG sieht das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt und somit die Freistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig. Bis zur Neuregelung bleiben die bisherigen Regelungen allerdings vorerst in Kraft.

Wie lange hat man Zeit?
Wenn man den Presseverlautbarungen des Leiters der Steuerabteilung im Bundesfinanzministerium, Michael Sell, Glauben schenken darf, soll der neue Gesetzentwurf bereits kurz nach Ostern 2015 verabschiedet und noch in diesem Jahr von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Ob es lediglich zu einer „minimalinvasiven“ Reform, so Michael Sell, kommen wird, bleibt fraglich. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble lässt sich hier noch alle Türen offen.

Was ist zu tun?
Wer sein Unternehmen ohnehin an die nächste Generation übergeben möchte, sollte die noch geltende günstige steuerliche Situation nutzen. Betroffen sind statistisch 90 Prozent der Betriebe in Deutschland, da diese von der bislang geltenden Ausnahmeregelung profitieren. Eine Hoffnung sollte man sich aber keinesfalls machen: die Abschaffung der Erbschaftsteuer, wie im Nachbarland Österreich, ist weder geplant noch politisch gewollt. „Jetzt zu handeln und dabei erbrechtlich, erbschaft- und schenkungsteuerlich zu agieren, ist nötig“, empfiehlt Rechtsanwalt Florian Körber.

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