img Zurück zur Übersicht

Vorteile mit Stolpersteinen (24.11.2014)

Gesellschafter-Geschäftsführer haben lukrative Steuervorteile

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) hat eine Doppelstellung: zum einen ist er als Gesellschafter der GmbH Unternehmer, zum anderen ist er als Geschäftsführer (GF) mit Dienstvertrag Angestellter der GmbH und vertritt diese allein oder mit anderen nach außen. Diese Konstellation als Unternehmer auf der Arbeitgeberseite der GmbH und gleichzeitig als Angestellter sorgt für Besonderheiten im Steuer, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Daraus ergeben sich zwar interessante, finanzielle Vorteile zum Ansparen von Vermögen, man muss aber auch auf einige Stolpersteine achten, die in der Praxis manchmal übersehen werden.

Die lukrativen Ansätze der Vermögensbildung ergeben sich aus einer geschickten Kombination von Steuervorteilen, denn dem GGF stehen alle Durchführungswege der betrieblichen Versorgung offen. Beispielsweise kann der GGF die Förderung, steuer- und sozialversicherungsfrei zu sparen, zweimal in Anspruch nehmen. 2014 sind dies 476 Euro monatlich, die der GGF entweder aus unversteuertem Entgelt oder als unversteuerte Arbeitgeberleistung sparen kann. Alle Sparbeträge über 476 Euro monatlich dürfen steuerfrei, also vom Bruttoentgelt oder als Arbeitgeberleistung gespart werden. Durch seine Stimmrechtsmehrheit kann der GGF die Geschicke der GmbH allein lenken und hat dadurch eine beherrschende Stellung im Unternehmen. Wie weit so eine mögliche Einflussnahme geht, ist nach gesonderten Kriterien zu prüfen, denn ein und derselbe GGF kann unterschiedlich in Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingestuft sein. Die Prüfung des steuerrechtlichen Status soll klären, ob sich der GGF aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Sonderstellung erhöhte Vermögensvorteile zukommen lässt, die aus betrieblicher Sicht unverhältnismäßig sind und eventuell sogar zu Lasten der GmbH gehen. Bei der Körperschaftssteuer wird grundsätzlich geprüft, wenn eine steuerrechtlich beherrschende Stellung vorliegt. Die Versorgung muss hier dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, das heißt, es wird untersucht, ob einem fremden Dritten eine solche Versorgung ebenfalls zugestanden worden wäre. Der Fremdvergleich orientiert sich allerdings nicht an den realen Verhältnissen, sondern an der umfänglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

Im Arbeitsrecht führt eine beherrschende Stellung zur Annahme eines Unternehmerstatus. In diesem Fall muss alles, was beim „normalen“ Arbeitnehmer zu dessen Schutz im Betriebsrentengesetz geregelt ist, vertraglich geregelt werden. Für den GGF ergibt sich häufig die begehrte Möglichkeit, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beenden und stattdessen selbst vorzusorgen. An Stelle des gesetzlichen Insolvenzschutzes muss ein arbeitsrechtlicher Schutz (Verpfändungsvereinbarung) vereinbart werden, denn es besteht keine gesetzliche Insolvenzsicherung. Ratsam ist privatrechtlicher Insolvenzschutz. Deren Wirksamkeit hängt von verschiedenen Formalien ab, so muss die Verpfändung dem Versicherer formal richtig angezeigt werden. Außerdem ist eine Verpfändung beim GF eine Änderung des Dienstvertrages, für die es einen wirksamen Gesellschafterbeschluss geben muss. Für die steuerliche Anerkennung der GGF-Versorgung ist dieser nicht nur für die Einrichtung einer Pensionszusage oder Unterstützungskassenzusage erforderlich, sondern vom Grundsatz her auch für die Zusage einer Direktversicherung. Dies wird in der Praxis oft übersehen.

Netzwerkkontakt
Anton Wittmann
Johann-Sebastian-Bach-Platz 22 | 91522 Ansbach
Telefon 0981 / 97 212 – 11
anton@wittmann-finanzgruppe.de | www.wittmann-finanzgruppe.de