Die Corona-Krise hat uns alle fest im Griff. Uns ist bewusst, dass wir alle die Auswirkungen dieser schwierigen Zeit momentan extrem spüren. Deshalb ist es unser Anliegen, Sie in dieser ungewissen Phase zu unterstützen. Nachfolgend haben wir für Sie hilfreiche Informationen und nützliche Links zusammengetragen, die Ihnen die nächsten Wochen etwas erleichtern sollen:
Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung:
Bayern hat die Soforthilfe des Freistaates Bayern und des Bundes zu einem Antragsverfahren zusammengeführt: www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona
Allgemeine Informationen:
Sofortprogramm des Bundes: 100 Prozent Zuschuss für Unternehmensberatung. (Stand: 19.05.2020 - aktuell gestoppt-)
Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen.
Weitere Informationen finden Sie unter Unternehmensberatung.
Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung direkt unter: fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung
KfW-Schnellkredit 2020
Link zur Antragstellung folgt!
KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern
Für Anschaffungen und laufende Kosten können mittelständische Unternehmen ab elf Mitarbeitern bald den neuen KfW-Schnellkredit
beantragen. Der Kredit soll zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert sein. Auf eine Risikoprüfung durch die Hausbank
wird verzichtet. Die Unternehmen müssen mindestens seit Januar 2019 am Markt sein. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre, der Zinssatz
soll 3,00 Prozent p.a. betragen. Maximal kann ein Kreditbetrag in Höhe von bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019 beantragt werden.
Laut Bundesregierung kann der KfW-Schnellkredit nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten und bei den Hausbanken beantragt werden.
www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-finanzielle-hilfen
Corona-Schutzschirm-Kredit der LfA Förderbank Bayern
Am 31. März wurde das neue Förderprogramm „Corona-Schutzschirm-Kredit“ der LfA Förderbank Bayern beschlossen. Der Kredit wird speziell zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise angeboten. Er steht neben den üblichen Kredit-Werkzeugen der LfA. Für langfristige Konsolidierungen und Umschuldungen stehen der Universalkredit und der Akutkredit der LfA zur Verfügung.Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 500 Millionen Euro Jahresumsatz [Konzernumsatz] sowie Angehörige der freien Berufe. Betriebsstätte oder Niederlassung muss in Bayern sein. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen infolge der Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist, die vorher noch nicht vorlagen. Stichtag ist hier der 31. Dezember 2019.
Darlehenskonditionen:
Gefördert wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. Der Darlehenshöchstbetrag ist 10 Millionen Euro je Vorhaben und kann bis zu 100% des förderfähigen Vorhabens betragen. Der Kredit wird Corona-betroffenen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro mit flexibler Laufzeit bis zu sechs Jahren angeboten. Der Kredit ist mit festen Zinssätzen und Einheitskonditionen ausgestattet:
- Für KMU (kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition) gilt: Ein Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.
- Für größere Unternehmen bis 500 Millionen Euro Jahresumsatz gilt: Zwei Prozent Jahreszins und 90 Prozent Haftungsfreistellung.
Den Corona-Schutzschirm-Kredit beantragen Sie über Ihre Hausbank. Bei einem LfA-Gesamtrisiko bis zu 500 000 Euro werden die Entscheidungen im vereinfachten Verfahren getroffen und grundsätzlich auf persönliche Mithaftung verzichtet. Die Kreditinstitute sind durch LfA-Rundschreiben informiert worden. Ab 07. April 2020 können Banken und Sparkassen Corona-Schutzschirm-Kreditanträge bei der LfA Förderbank Bayern einreichen. Für Fragen zu dem Kredit stehen Ihnen die Mitarbeiter (Telefonaufkommen wurde durch mich leider nicht geprüft) der LfA Förderberatung zur Verfügung. Telefon: 089 2124 1000, E-Mail: info@lfa.de. Detaillierte Informationen finden Sie auch auf dem LfA-Merkblatt zum Corona-Schutzschirm-Kredit.
Zum Merkblatt
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, hat die Bundesregierung Folgendes beschlossen:
- Rückerstattung geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen
- Auf Antrag erstattet das Finanzamt unbürokratisch die Umsatzsteuersonderzahlung zurück
Sonderprogramm der LfA Förderbank Bayern: "Corona-Schutzschirm-Kredit"
Die LfA Förderbank Bayern hat aktuell das Sonderprogramm „Corona-Schutzschirm-Kredit“ aufgelegt. Anträge sind über die Hausbanken ab dem 7. April 2020 möglich. Der Kredit richtet sich an Unternehmen, die durch die Corona-Krise in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Das Programm bietet eine Haftungsfreistellung für die Hausbank in Höhe von 90 Prozent sowie besonders günstige Zinsen. Kredite sind ab 10.000 Euro möglich. Die Besicherung des Darlehens liegt im Ermessen der Hausbank. Auf persönliche Haftung kann bei Kapitalgesellschaften verzichtet werden. www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-finanzielle-hilfen/Kurzantrag für Kurzarbeitergeld
Seit heute steht ein vereinfachter Leistungsantrag im Download-Bereich der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Bereits eingereichte Leistungsanträge behalten jedoch ihre Gültigkeit und müssen nicht durch den Kurzantrag ersetzt werden. www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur
- www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- Hürden wurden gesenkt: zB: bereits ab 10% der Belegschaft, und inkl. AG-Beiträge
- Beantragung ist online möglich: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
- Obacht! Wenn Sie nicht tarifgebunden sind, oder keinen Betriebsrat haben, brauchen Sie eine arbeitsvertraglich individuelle Regelung
- Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.
"Kurzarbeitergeld"
ACHTUNG: Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im Umlauf
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen. Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der Mailadresse „kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de“ versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen. Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen!
Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.
WICHTIG – Fristende April 2020
Anträge müssen bis spätestens den letzten Donnerstag für den Monat April 2020 formlos und unter Bezug auf die
Notlage durch die Corona-Krise und den § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen, welche ihre
Sozialversicherungsbeiträge erhebt gestellt werden. So können sich Ihre Unternehmen die Beiträge stunden lassen.
Zu Ihrer Info verweisen wir auf folgende Pressemitteilung:
www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2020/PM_2020-03-25_Beitragsstundungen.pdf
Aufgrund der Corona-Pandemie und der hiermit verbundenen Allgemeinverfügung der bayerischen Staatsregierung kommt es häufig zu der Frage,
inwieweit eine Corona-bedingte Ansteckungsgefahr bei der Arbeit im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden muss.
Grundsätzliches
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) arbeitsbedingte Gefährdungen ermittelt
werden müssen und diesen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen ist.
Zunächst ist das Coronavirus „nur“ einer der vieler möglichen Infektionserreger. Das heißt, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen mögliche
Infektionserreger nur bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten, bei denen zum Beispiel Kontakt mit infektiösem Material oder erhöhter Kontakt
mit infektiösen Personen stattfinden kann, berücksichtigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen, der
Entsorgungswirtschaft, im Reinigungsgewerbe oder bei Laboratorien.
Arbeitsschutzrechtliche Einordnung des Coronavirus
Eine grassierende Infektionskrankheit wie Influenza oder auch das jetzige Coronavirus ist vorerst dem allgemeinen
Lebensrisiko zuzuordnen, und ist nicht tätigkeitsbezogen. Erlassen allerdings die Behörden - zum Beispiel die Gesundheitsämter - Vorgaben und
Empfehlungen, so ist diesen entsprechend Folge zu leisten. Dies geschieht in den überwiegenden Fällen bereits durch Information der Mitarbeiter über die
einzuhaltenden Maßnahmen wie Hust- und Nieshygiene und das Einhalten eines Mindestabstands zu anderen Personen/Kolleginnen und Kollegen (1,5 bis 2 Meter).
Sollten die Maßgaben oder Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch betriebliche Anforderungen nicht einzuhalten sein, ist über die Gefährdungsbeurteilung
zu ermitteln, wie das Schutzniveau nach Möglichkeit über andere Wege gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Aufteilung in kleinere Teams,
unterschiedliche Schichten oder ggf. persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken erreicht werden. Bei der Bewertung der
Maßnahmen sollte die fachkundige Beratung des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.
Corona-Virus und Hygienevorschriften finden Sie Hier!.
Kooperation bei der Beschaffung von Gütern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ist Kooperationspartner der Staatsregierung bei der Beschaffung der zur Bekämpfung des Corona-Virus wichtigen Güter.
Sie bündelt und koordiniert auf Wirtschaftsseite die Aktivitäten für das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Unternehmen, die entsprechende Güter beschaffen oder herstellen können, wenden sich bitte an folgenden Kontakt:
E-Mail: beschaffung-corona@vbw-bayern.de
Telefon-Hotline: 089 551 78-119 (Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
Es geht dabei um die Beschaffung oder Produktion unter anderem von Atemschutzmasken, Schutzkleidung und Materialien zur Probenentnahme.
Kostenfreies Business Lounge FIRMENREGISTER mit ANGEBOT / GESUCHE für regionale Unternehmen
Das neu geschaffene ANGEBOT / GESUCHE Plattform unseres TRUST Business Lounge Unternehmernetzwerkes wird ab 20.04.2020 online sein. Dieses Angebot wurde in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung des Landkreises Ansbach und unseren Business Lounge Sponsoren ins Leben gerufen.Alle Unternehmen unseres Einzugsgebietes (Landkreis und Stadt Ansbach, sowie die Landkreise Schwäbisch Hall, Donau-Ries, Ostalb, Neustadt/Aisch- Bad Windsheim, Weissenburg-Gunzenhausen) können hier Ihre Angebote und Gesuche kostenfrei eintragen.
Hier kostenfrei eintragen!
IHK übernimmt Service-Hotline der Regierung von Mittelfranken zur Corona Soforthilfe
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken übernimmt zusammen mit der Handwerkskammer für Mittelfranken ab 2. April 2020 die Service-Hotline der Regierung von Mittelfranken zum Corona-Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung und des Bundes. Damit entlasten IHK und HWK die Behörden bei den aktuellen Herausforderungen infolge der Corona-Pandemie.Ein spezielles IHK-Service-Team beantwortet im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0911 1335 1555 die Fragen der Unternehmen zur Soforthilfe.
www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/soforthilfe-corona/
Der Krisendienst Mittelfranken (krisendienst-mittelfranken.de) bietet
Personen, die im Zuge der Corona-Krise unter Zukunftsängsten, Existenzängsten, Vereinsamung und weiteren Problemen leiden, die in den psychisch-mentalen
Bereich fallen, telefonische Krisenintervention und Seelsorge an. Der Dienst bietet Betroffenen Krisenintervention und Verweisberatung im Bereich der psychosozialen Versorgungslandschaft in Mittelfranken.
Telefonische Erreichbarkeit:
Täglich von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr unter 0911 42 48 55 0
Zudem gibt es auch ein fremdsprachliches Beratungsangebot (allerdings mit eingeschränkte Zeiten):
Russisches Beratungsangebot: 0911-42 48 55-20
Türkisches Beratungsangebot: 0911-42 48 55-60
Die Bayerische Staatsregierung hat die geltenden Betriebsuntersagungen für Unterkünfte, Gaststätten und Einzelhandel verlängert. Damit besteht ein Gleichlauf zu den Ausgangsbeschränkungen.
Die bußgeldbewehrten Verbote für Übernachtungen zu touristischen Zwecken gelten auch für Airbnb-Angebote.
Hier mehr Informationen!
Auch wenn Sie Ihrer Tätigkeit momentan möglicherweise nicht wie gewohnt nachgehen können, haben wir hier ein paar Initiativen aus systemrelevanten Bereichen zusammengestellt, die sich über Ihre Unterstützung freuen würden:
Viele Ehrenämter können aktuell jede helfende Hand gebrauchen:
Die Tafeln
Deutsches Rotes Kreuz
Nebenan
Quarantänehelden
Auch in diesen Tagen sind Blutspenden möglich und wichtig! Informiere Dich bei der DRK.
Weitere Organisationen, die eventuell Ihre Hilfe gebrauchen können, finden Sie hier.
Die wichtigsten Kontakdaten für Unternehmer in Westmittelfranken.
Arbeitgeberservice für die Stadt und den Landkreis Ansbach, die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Roth unter:
www.arbeitsagentur.de/vor-ort/ansbach-weissenburg/content/1533716988087
Hier finden Sie die Nummern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer inklusive der zusätzlichen lokalen Servicenummer (0981 182 600) und falls Bedarf bestehen sollte auch für das
Jobcenter Ansbach Stadt und unsere anderen beiden Jobcenter in Roth und Weißenburg-Gunzenhausen.
www.arbeitsagentur.de/vor-ort/ansbach-weissenburg/startseite
Weitere wichtige Infos zur Kurzarbeit finden sie unter
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.
Idealerweise senden Sie die Anzeige über Kurzarbeit unterschrieben und inklusive aller Anlagen - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle - per E-Mail an Nuernberg.031-OS@arbeitsagentur.de,
per Telefax 0911/529-5131 oder auf dem Postweg (an: Agentur für Arbeit Nürnberg, 90300 Nürnberg) zurück.
Wirtschaftsförderung der Stadt Ansbach bietet unter der Telefonnummer 0981 51-555 eine Info-Hotline speziell für Gewerbetreibende und Unternehmen, um sich über die Einschränkungen
sowie den Hilfemaßnahmen des Freistaats Bayern zu informieren.
Regierung von Mittelfranken hat für Fragen eine Hotline eingerichtet: 0981-53 1320 bzw. stellt weitere Informationen und Antragsformulare unter
www.regierung.mittelfranken.bayern.de bereit.
Landratsamt Ansbach ist erreichbar unter der Telefonnummer 0981-468 0 oder per E-Mail an poststelle@landratsamt-ansbach.de.
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen ist über ein Bürgertelefon 09141-902 500 zu erreichen.
Landratsamt Neustadt/Aisch-Bad Windsheim ist erreichbar unter 09161-92 50 50 das Ordnungsamt unter der E-Mail: ordnungsamt@kreis-nea.de.
IHK Nürnberg für Mittelfranken
Ansprechpartner Geschäftsstelle Ansbach:
Dipl.-Volksw. Karin Bucher Tel: 0981 209570 15 karin.bucher@nuernberg.ihk.de
Horst Maußner Tel: 0981 209570 10 horst.maussner@nuernberg.ihk.de)
Sie kennen auch noch wichtige Kontaktadressen und haben wichtige Informationen zur CORONA-KRISE dann senden Sie uns diese bitte an: Corona@unternehmer-treffen-unternehmer.de